Der Verein

Vorstand

Geschäftsführend:

Name

Vorname

Funktion

Brettschneider

Michael

1.Vorsitzender

Schön

Michael

2. Vorsitzender

Schimanski

Sabine

Kassiererin

Haas

Stephan

Geschäftsführer

Burbach

Simone

Stv. Geschäftsführerin


Erweitert:

Name

Vorname

Funktion

Haas

Anne

Stv. Kassiererin

Martin

Nadin

Beisitzerin

Debusmann

Sascha

Beisitzer

Schön

Susanne

Beisitzerin

Heuser

Maik

Beisitzer

Schaffer

Katrin

Jugendwart

Biografie

1930

Der Sportverein Lohrheim wurde im Jahr 1929 gegründet. Dabei hatten die seinerzeitigen Gründungsväter nur ein sportliches Anliegen, und das war der Fussball.

1950

In den folgenden Jahrzehnten bis in die 60er Jahre hinein blieb der Fussball die einzige Sportart im Verein; gespielt wurde seinerzeit auf dem alten Waldsportplatz, dort, wo sich heute die Grube Erbslöh befindet.

1960

Mitte der 60er änderte sich der Standort für den Fussball: gespielt wird seither auf dem Sportplatz an der Mehrzweckhalle Lohrheim. Mit der Inbetriebnahme der Mehrzweckhalle trat auch eine zweite Sportart ins Rampenlicht: die Abteilung Frauengymnastik wurde gegründet.

1970

Ende der 70er Jahre/Anfang der 80er Jahre wurde das sportliche Angebot durch den Jedermannsport und den Tischtennissport weiter ergänzt (nachdem der SV in den 70er Jahren jahrelang seine Fussballumkleideräume den sporttreibenden TT-spielenden Jugendlichen als Übungsraum zur Verfügung stellte). Nach 10 Jahren Übungs- und Spielbetrieb kam der TT-Sport Ende allerdings wieder zum Erliegen.

1980

Auch im Tanz- und Freizeitbereich engagierte sich der SV Anfang der 80er Jahre. Aus der seinerzeitigen Abteilung LCC (Lohrheimer Carnevals Club) entwickelte sich in den 90er Jahren der eigenständige Verein TuF Lohrheim, der sich vornehmlich den Tanz-, Freizeit- und Karnevalsaktivitäten widmet.

1990

Anfang der 90er Jahre erweiterte der SV sein sportliches Angebot um die Badmintondisziplin und es folgte die Gründung einer Badminton-Abteilung, die seither ihren Übungsbetrieb ebenfalls in der Mehrzweckhalle Lohrheim durchführt.

2000

Für die Zeit von 1997 bis 2000 differenzierte sich die Frauen-Gymnastikabteilung aus: neben der Frauengymnastik wurde zusätzlich noch die Trendsportart Aerobic angeboten, die leider in 2000 ihren Übungsbetrieb wieder einstellen musste.

Auch konnte in 1997 der Tischtennissport für Kinder- und Jugendliche wieder initiiert werden. Darüber hinaus kam es in dieser Phase zur Gründung einer JuJutsu-Abteilung (Selbstverteidigung) und es etablierte sich ein Fahrradtreff.

Im Fussball, der einstmals dominaten Sportart im Verein, geht der SV Lohrheim seit 2000 andere Wege: nachdem der Verein im Seniorenbereich bis 1998 kontinuirlich am Spielbetrieb teilgenommen hatte und von 1998 bis 1999 eine Fussballpause einlegte, wurde im Jahr 2000 die erste Fussball-Spielgemeinschaft mit dem VfL Mudershausen gegründet. Seit 2004 spielt der SV Lohrheim in einer Spielkooperation mit dem benachbarten hessischen Verein TuS Rückershausen. Im Jugend-Fussballbereich schied der SV Lohrheim in 2000 nach jahrelanger Mitgliedschaft aus der JSG Niederneisen/Flacht/Lohrheim aus, ausserdem hat der SV Lohrheim in 2000 die Jugendspielgemeinschaft Aar, die den A- und B-Jugendbereich regelte, wieder verlassen.

2013

Umgestaltung des ehemaligen Fußballpaltzes in eine Multifunktonsfläche für Fußball, Einradfahren, Fahrrad – Geschicklichkeitsparcour, Einrad-Hockeyfeld, Bogenschießplatz.

Satzung

§1 NAME, SITZ UND ZWECK

  1. Der im Jahr 1929 gegründete Sportverein führt den Namen „SV 1929 e. V. Lohrheim“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland – Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Sitz des Vereins ist Lohrheim. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nr. 6 VR 414 eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trift der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.


§2 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand oder an eines seiner Mitglieder ein Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes.
  3.  Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.


§ 3 EHRENMITGLIEDSCHAFT

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich besondere Verdienste erworben haben, von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

Bei 45-jähriger Vereinsmitgliedschaft ist die Ehrenmitgliedschaft durch den Vereinsvorstand ohne Anhörung der Mitgliederversammlung auszusprechen. Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird das Vereinsabzeichen mit goldenem Ehrenkranz verliehen.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


Für Ehrungen sind erst die Mitgliedsjahre mit Vollendung des 18. Lebensjahres anzurechnen.


§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Monats zulässig. Die Austrittserklärung ist bis spätestens bis zum 15. Des jeweiligen Monats beim Vorstand einzureichen. Bei später eingehenden Austrittserklärungen endet die Mitgliedschaft zum Ende des folgenden Monats.


§ 5 BEITRÄGE

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Neben dem Mitgliedsbeitrag können für Vereinszwecke freiwillige Beiträge (Spenden) geleistet werden.

§ 6 STRAF-  UND  ORDNUNGSMAßNAHMEN

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.


Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

  • Verweis
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den  Veranstaltungen des Vereins.

 

Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen  sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels gem. § 7 zu versehen.


§ 7 RECHTSMITTEL

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 6) sowie gegen einen Ausschluss (§4 i. V. m.§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet das nächst höhere Vereinsorgan. Bis zum endgültigen Entscheid hat der Einspruch gegen eine Maßnahme aufschiebende Wirkung.


§ 8 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand


§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.

3.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
a.)       der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b.)       ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde sowie im Vereinskasten. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder ist festzuhalten.

6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins im Alter von 12 bis 25 Jahren Stimmrecht.

8. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens  eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer  2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

10. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist

 

§ 10 VORSTAND

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a.) dem geschäftsführenden Vorstand
b.) dem erweiterten Vorstand

 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Geschäftsführer
  • er Kassenwart


Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  •  der geschäftsführende Vorstand
  •  der 2. Geschäftsführer
  •  der 2. Kassenwart
  •  2 Jugendstellvertreter
  •  4 Beisitzer
  •  die Jugendbetreuer
  •  die Abteilungsleiter

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der GF und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der 2. Vorsitzende, der GF und der Kassenwart in der genannten Reihenfolge nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.

3. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach dem Vereinszweck und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Vereinsmitglieder sind angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Die Abteilungsleiter werden von den einzelnen Abteilungen selbständig gewählt und gehören ohne weitere Wahl dem Vorstand an. Wiederwahl ist möglich.

5. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Im Verhinderungsfall gilt § 10. Ziffer 2 letzter Satz.

6. Wichtige Angelegenheiten sind, soweit sie nicht vom Vorstand besorgt werden bzw. besorgt werden können, der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

8. Vorstandsitzungen sind für Vereinsmitglieder grundsätzlich offen.

9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Satzungsänderungen sind nur der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie könne nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 HAFTUNG

Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG  erhalten, haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

§ 13 JUGEND DES VEREINS

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 14 ABTEILUNGEN

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.Eine Auflösung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter, den jeweiligen Jugendbetreuer oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen werden geleitet.

3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Abteilungsleiter sind Mitglieder der Abteilung vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

4. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

5. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.


§ 15 AUSSCHÜSSE

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 16 KASSENPRÜFUNG

Die Kassenprüfung des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern durchgeführt. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts. Sie sind auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 17 VEREINSFARBEN UND VEREINSABZEICHEN

1. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.

2. Das Vereinsabzeichen besteht in Form einer Anstecknadel und existiert in drei Stufen:
Die erste Stufe ist für alle Mitglieder bestimmt. Sie kann vom Mitglied käuflich erworben werden.
Die zweite Stufe ist mit einem Silber- Ehrenkranz umrandet und wird nur für 25 jährige Mitgliedschaft verliehen.


Die dritte Stufe ist mit einem goldenen Ehrenkranz umrandet und wird nur an Ehrenmitgliedern verliehen.

 

Außer dem goldenen Ehrenabzeichen darf auch das silberne Ehrenzeichen für besondere Verdienste um den Verein verliehen werden.

 

§ 18 ORDNUNGEN

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung sowie eine Jugendordnung, die die näheren Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes sowie die Abgrenzung zu anderen Vereinsressorts regelt.

 

§ 19 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert  wurde.

2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

3. Abstimmungen sind namentlich durchzuführen.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks wird sein Vermögen  an die Gemeinde Lohrheim übertragen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Die Satzung vom 20. Februar 1958 mit den Veränderungen vom 18. Mai 1966, 26. Februar 1972, 15. Januar 1982, 21. Januar 1987 und 25.01.2002 wird mit dieser Neufassung der Satzung außer Kraft gesetzt.

 

Lohrheim, den 22. März 2014

 

Die Vereinssatzung kann hier heruntergeladen werden.

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